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Glossar


Fachausdrücke und Ihre Bedeutung


Fachausdrücke und Rechtsbegriffe – im Schuld-, Betreibungs- und Konkursrecht begegnen Ihnen diese Ausdrücke immer wieder. Doch was ist eigentlich eine Anerkennungsklage oder ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag? Im Glossar finden Sie alle Antworten zu den Fachausdrücken in alphabetischer Reihenfolge.




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Betreibung auf Konkurs


Der Betreibung auf Konkurs unterliegen im Handelsregister eingetragene Firmen und Personen, die in einer bestimmten Eigenschaft im Handelsregister eingetragen sind. Im Gegensatz zur Betreibung auf Pfändung wird im Konkursverfahren bei diesen Personen das ganze Vermögen des Schuldners verwertet und an die Gläubiger verteilt.






Betreibung auf Pfändung


Wenn die betriebene Person nicht der Betreibung auf Konkurs unterliegt, in der Regel betrifft dies alle Privatpersonen, kommt die Betreibung auf Pfändung zur Anwendung. Im Pfändungsverfahren wird dem Schuldner nur soviel Vermögen gepfändet und verwertet, wie zur Bezahlung der betriebenen Schuld erforderlich ist.






Betreibung auf Pfandverwertung


Ist die Forderung durch ein Pfand gesichert, dann kommt die Betreibung auf Pfandverwertung zur Anwendung. Im Pfandverwertungsverfahren wird der Pfandgegenstand verwertet und aus dem Erlös die Forderung des Gläubigers gedeckt.






Betreibungsbegehren


Damit der Gläubiger den Schuldner betreiben kann, muss er zuerst beim zuständigen Betreibungsamt das Betreibungsbegehren stellen. Im Betreibungsbegehren verlangt der Gläubiger vom Betreibungsamt, dass dem Schuldner der Zahlungsbefehl zugestellt wird.






Betreibungsamt


Das Betreibungsamt stellt dem Schuldner den Zahlungsbefehl zu, nimmt den Rechtsvorschlag, Aufforderungen oder Zahlungen entgegen und ist nicht für die sachliche Prüfung der Betreibung, sondern nur für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit verantwortlich. Bei der Betreibung auf Pfändung und Pfandverwertung führt das Betreibungsamt auch das Zwangsvollstreckungsverfahren durch, bei der Betreibung auf Konkurs nur das Einleitungsverfahren.






Betreibungskosten


Zu den Betreibungskosten zählen sämtliche Gebühren und Auslagen, die während eines Betreibungsverfahrens anfallen und deren Höhe in der Gebührenverordnung zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) festgelegt ist. Nicht darunter fallen die Parteientschädigung sowie die Gebühren in einem ordentlichen Zivilprozess.






Betreibungsrechtliche Beschwerde


Gläubiger, Schuldner oder Dritte können eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen, wenn nach ihrer Meinung die Betreibungsbehörden zu Unrecht untätig bleiben oder unangemessene oder rechtswidrige Verfügungen erlassen. Die betreibungsrechtliche Beschwerde ist kostenlos.






Betreibungsrechtliches Existenzminimum


Wenn bei einem Schuldner der Lohn gepfändet wird, muss ihm das Existenzminimum belassen werden, also soviel, wie er für sich und seine Familie zum Leben beraucht. Die Höhe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums richtet sich nach den kantonalen Richtlinien zur Festsetzung des Existenzminimums, wird aber von Fall zu Fall individuell festgelegt.






Beweisverfahren


Im Zivilprozess wird das Beweisverfahren durchgeführt, wenn im Hauptverfahren relevante Behauptungen bestritten werden. Das Gericht entscheidet über die Zulassung der Beweismittel. Beweismittel sind zum Beispiel Urkunden, Zeugen oder Gutachten von Experten.






Bonität


Die Bonität eines Unternehmens oder einer Privatperson bestimmt dessen Kreditwürdigkeit. Denn Gläubiger sind darauf angewiesen, dass ein Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Bonität misst die Fähigkeit, diesen Verpflichtungen gegenwärtig und zukünftig nachzukommen. Dabei ist die vorhandene Substanz (z.B. Vermögen) ebenso wichtig wie die zu erwartende zukünftige Finanzkraft (z.B. Einkommen).








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