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Mit der Klageantwort antwortet der Beklagte im Gerichtsverfahren auf die Klageschrift des Klägers. |
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Mit der Klageschrift leitet der Kläger den Forderungsprozess beim Gericht ein. Darin begründet er seine Forderung und hält fest, was er vom Beklagten verlangt. |
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Im Kollokationsplan sind sämtliche Forderungen aufgeführt, die das Konkursamt im Konkursverfahren zugelassen hat. |
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Weist das Konkursamt die Forderung eines Gläubigers ab, so hat dieser die Möglichkeit innert zwanzig Tagen mit der positiven Kollokationsklage diesen Entscheid anzufechten. Gleiches gilt auch, wenn der Gläubiger mit der Zulassung eines anderen Gläubigers nicht einverstanden ist. Er hat dann die Möglichkeit mit einer negativen Kollokationsklage innert zwanzig Tagen die Entscheidung des Konkursamtes anzufechten. |
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Zu den Kompetenzstücken zählen Gegenstände, die dem Schuldner gehören und aus wirtschaftlichen, sozialen oder ethischen Gründen nicht gepfändet oder verwertet werden dürfen. |
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Das Konkursamt führt das Konkursverfahren durch. Wird jedoch der Konkurs im ordentlichen Verfahren durchgeführt, so haben die Gläubiger die Möglichkeit, anstelle des Konkursamtes eine ausseramtliche Konkursverwaltung zu bestimmen. |
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In der Konkursandrohung wird dem Schuldner angedroht, dass der Gläubiger die Konkurseröffnung beantragen kann, wenn der Schuldner nicht innert zwanzig Tagen die betriebene Forderung inklusive Betreibungskosten bezahlt. |
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Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung |

Der Gläubiger hat die Möglichkeit in einigen Ausnahmefällen ohne vorgängige Betreibung (Einleitungsverfahren) beim Konkursgericht die Konkurseröffnung zu beantragen. Ausnahmefälle sind beispielsweise Zahlungseinstellung oder Fluchtgefahr. |
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Die Gläubiger erhalten im Konkursverfahren aus dem Verwertungserlös einen prozentualen Anteil ihrer Forderung, wenn der Erlös nicht ausreicht, um die Forderung vollständig zu begleichen. |
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Im Konkursverfahren werden die nicht pfandgesicherten Forderungen unter anderem aus sozialen Gründen in drei Klassen eingeteilt. Gläubiger einer nachfolgenden Klasse erhalten erst etwas, wenn die Forderungen der vorhergehenden Klasse vollständig bezahlt sind. |
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Die Konkursmasse umfasst das gesamte verwertbare Vermögen des Konkursiten. |
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Sobald das Konkursgericht über das Vermögen eines Schuldners den Konkurs eröffnet hat, beginnt das eigentliche Konkursverfahren. Das Konkursverfahren wird vom Konkursamt oder von einer ausseramtlichen Konkursverwaltung im ordentlichen oder summarischen Verfahren durchgeführt. Das summarische Verfahren ist einfacher, schneller und kostengünstiger und kommt dann zum Zug, wenn die Verhältnisse nicht kompliziert sind. |
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