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Glossar


Fachausdrücke und Ihre Bedeutung


Fachausdrücke und Rechtsbegriffe – im Schuld-, Betreibungs- und Konkursrecht begegnen Ihnen diese Ausdrücke immer wieder. Doch was ist eigentlich eine Anerkennungsklage oder ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag? Im Glossar finden Sie alle Antworten zu den Fachausdrücken in alphabetischer Reihenfolge.




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Klageantwort


Mit der Klageantwort antwortet der Beklagte im Gerichtsverfahren auf die Klageschrift des Klägers.






Klageschrift


Mit der Klageschrift leitet der Kläger den Forderungsprozess beim Gericht ein. Darin begründet er seine Forderung und hält fest, was er vom Beklagten verlangt.






Kollokationsplan


Im Kollokationsplan sind sämtliche Forderungen aufgeführt, die das Konkursamt im Konkursverfahren zugelassen hat.






Kollokationsklage


Weist das Konkursamt die Forderung eines Gläubigers ab, so hat dieser die Möglichkeit innert zwanzig Tagen mit der positiven Kollokationsklage diesen Entscheid anzufechten. Gleiches gilt auch, wenn der Gläubiger mit der Zulassung eines anderen Gläubigers nicht einverstanden ist. Er hat dann die Möglichkeit mit einer negativen Kollokationsklage innert zwanzig Tagen die Entscheidung des Konkursamtes anzufechten.






Kompetenzstücke


Zu den Kompetenzstücken zählen Gegenstände, die dem Schuldner gehören und aus wirtschaftlichen, sozialen oder ethischen Gründen nicht gepfändet oder verwertet werden dürfen.






Konkursamt


Das Konkursamt führt das Konkursverfahren durch. Wird jedoch der Konkurs im ordentlichen Verfahren durchgeführt, so haben die Gläubiger die Möglichkeit, anstelle des Konkursamtes eine ausseramtliche Konkursverwaltung zu bestimmen.






Konkursandrohung


In der Konkursandrohung wird dem Schuldner angedroht, dass der Gläubiger die Konkurseröffnung beantragen kann, wenn der Schuldner nicht innert zwanzig Tagen die betriebene Forderung inklusive Betreibungskosten bezahlt.






Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung


Der Gläubiger hat die Möglichkeit in einigen Ausnahmefällen ohne vorgängige Betreibung (Einleitungsverfahren) beim Konkursgericht die Konkurseröffnung zu beantragen. Ausnahmefälle sind beispielsweise Zahlungseinstellung oder Fluchtgefahr.






Konkursdividende


Die Gläubiger erhalten im Konkursverfahren aus dem Verwertungserlös einen prozentualen Anteil ihrer Forderung, wenn der Erlös nicht ausreicht, um die Forderung vollständig zu begleichen.






Konkursklassen


Im Konkursverfahren werden die nicht pfandgesicherten Forderungen unter anderem aus sozialen Gründen in drei Klassen eingeteilt. Gläubiger einer nachfolgenden Klasse erhalten erst etwas, wenn die Forderungen der vorhergehenden Klasse vollständig bezahlt sind.






Konkursmasse


Die Konkursmasse umfasst das gesamte verwertbare Vermögen des Konkursiten.






Konkursverfahren


Sobald das Konkursgericht über das Vermögen eines Schuldners den Konkurs eröffnet hat, beginnt das eigentliche Konkursverfahren. Das Konkursverfahren wird vom Konkursamt oder von einer ausseramtlichen Konkursverwaltung im ordentlichen oder summarischen Verfahren durchgeführt. Das summarische Verfahren ist einfacher, schneller und kostengünstiger und kommt dann zum Zug, wenn die Verhältnisse nicht kompliziert sind.








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