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Glossary


Fachausdrücke und Ihre Bedeutung


Fachausdrücke und Rechtsbegriffe – im Schuld-, Betreibungs- und Konkursrecht begegnen Ihnen diese Ausdrücke immer wieder. Doch was ist eigentlich eine Anerkennungsklage oder ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag? Im Glossar finden Sie alle Antworten zu den Fachausdrücken in alphabetischer Reihenfolge.




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Aberkennungsklage


Mit der Aberkennungsklage kann sich der Schuldner gegen eine vom Gericht bewilligte provisorische Rechtsöffnung zur Wehr setzen.






Abtretung von Rechtsansprüchen


Das Konkursamt verzichtet manchmal auf die Einforderung von zweifelhaften oder schwer einbringlichen Forderungen. Wenn das der Fall ist, können sich Gläubiger diese Forderungen aus der Konkursmasse des Schuldners abtreten lassen und selber auf eigene Kosten einfordern oder einklagen.






Akkreditiv


Ein Akkreditiv ist ein vom Kaufvertrag, mit dem es im Zusammenhang steht, rechtlich vollkommen unabhängiges Geschäft. Der Käufer beauftragt seine Bank einen so genannten „Letter of Credit“ zu Gunsten des Lieferanten zu eröffnen. Im Akkreditiv selbst werden Ware und Lieferbedingungen beschrieben, Fristen festgelegt und die Vorlage bestimmter Akkreditivdokumente detailliert benannt. Die beteiligten Banken haben in keiner Hinsicht mit den zugrundeliegenden Lieferverträgen zu tun.






Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


In den AGB regeln die Vertragsparteien allgemein gültige Bestimmungen, die beim Kauf oder der Beauftragung Gültigkeit erlangen.






Anerkennungsklage


Wenn der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhebt und der Gläubiger aufgrund fehlender Beweismittel keinen provisorischen oder definitiven Rechtsöffnungstitel erlangen kann oder ihm die Rechtsöffnung vom Gericht verweigert wurde, kann er nur noch über die Anerkennungsklage den Rechtsvorschlag des Schuldners beseitigen.






Aufsichtsbehörde


Die Aufsichtsbehörde ist die Stelle, die über eine betreibungsrechtliche Beschwerde des Gläubigers oder des Schuldners oder Dritter entscheidet.






Auslandsinkasso


International tätige Inkassounternehmen sind nicht nur mit den Besonderheiten ausländischer Gesetze und Handelsmodalitäten vertraut; sie greifen auch auf ein Netzwerk von eigenen Niederlassungen oder Partner zurück, um die Forderungen erfolgreich eintreiben zu können.






Ausseramtliche Konkursverwaltung


Im ordentlichen Konkursverfahren haben die Gläubiger die Möglichkeit, an Stelle des Konkursamtes für die Durchführung des Konkursverfahrens eine ausseramtliche Konkursverwaltung zu bestimmen.






Aussergerichtlicher Nachlassvertrag


Der aussergerichtliche Nachlassvertrag wird im Gegensatz zum gerichtlichen Nachlassvertrag ohne Mitwirkung eines Gerichts zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger geschlossen. Die Parteien vereinbaren darin in der Regel eine Vergleichs- oder Abschlagszahlung oder eine Stundung der Forderung.








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